Satzungen des Historischen Vereines für Steiermark
Allgemeines
§ 1: Name, Sitz und Wirkungsbereich
Der Verein führt den Namen „Historischer Verein für Steiermark“. Sitz des Vereins ist Graz. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich über die gesamte historische Steiermark.
§ 2: Zweck des Vereins
Zweck des nicht gewinnorientierten Vereins ist die Belebung des Interesses an Geschichte überhaupt sowie die Förderung und Verbreitung der Erforschung und der Kenntnis der Geschichte und historischen Landeskunde der Steiermark. Dies geschieht durch
- Veranlassung und Förderung von Quellenforschungen und von wissenschaftlichen Arbeiten;
- Veranstaltung von Vorträgen geschichtlichen Inhaltes;
- Veranstaltung von geschichtlichen Tagungen, Lehrgängen bzw. Weiterbildungskursen, Stiftung und Vergabe von Preisen, Vergabe von Projekten;
- Herausgabe von Quellen, Veröffentlichung von wissenschaftlichen Abhandlungen sowie Mitteilungen zur Geschichtsforschung und ihrer Nachbarwissenschaften, im Besonderen der Steiermark;
- Verbindung, namentlich Schriftentausch mit anderen Vereinen und Gesellschaften gleicher oder verwandter Art;
- Studienfahrten und Exkursionen;
- Öffentlichkeitsarbeit.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Die erforderlichen materiellen Mittel werden im Wesentlichen aufgebracht durch
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden und Sponsoring
- Förderungen der öffentlichen Hand
- Verkauf von Vereinspublikationen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an der Geschichte der Steiermark interessiert ist und willens ist, die Vereinsarbeit zu unterstützen.
- Eine Familienmitgliedschaft können Ehe- oder Lebenspartner/innen von ordentlichen Mitgliedern sowie deren im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder erwerben. Solche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und können an allen Vereinsveranstaltungen teilnehmen, erhalten jedoch keine Vereinspublikationen. Ihr Mitgliedsbeitrag beträgt die Hälfte von dem eines ordentlichen Mitgliedes.
- Förderer sind jene Mitglieder, die mindestens den vierfachen Jahresbeitrag leisten.
- Zum Ehrenmitglied kann jedes um den Verein besonders verdiente Mitglied auf Antrag des Ausschusses von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
- Zum Ehrenobmann/zur Ehrenobfrau kann ein/e um den Verein besonders verdiente/r Obmann/Obfrau von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
§ 5: Aufnahme der Mitglieder
Der Beitritt der Mitglieder erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vereinsausschuss, der über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 6: Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat
- das aktive und passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung,
- das Recht der Frage- und Antwortstellung daselbst,
- das Recht, als ordentliches Mitglied die periodischen Veröffentlichungen des Vereines kostenlos zu erhalten sowie die Sonderveröffentlichungen zu ermäßigten Preisen zu beziehen,
- das Recht der Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins.
§ 7: Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,
- den Vereinszweck, auch durch Benachrichtigung des Vereinsausschusses über geschichtlich bemerkenswerte Quellenfunde und Vorkommnisse, zu fördern,
- den Mitgliedsbeitrag bis spätestens 1. April jeden Jahres zu bezahlen.
§ 8: Beendigung der Mitgliedschaft
Diese tritt ein
- durch Tod;
- durch den Verlust der Rechtsfähigkeit;
- durch Austritt. Dieser kann nur mit Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er ist mindestens einen Monat vor Jahresende schriftlich beim Vereinsausschuss anzumelden;
- durch Ausschluss. Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied entweder die Interessen des Vereins durch satzungswidriges Verhalten schädigt, den satzungsgemäßen Anordnungen des Vereinsausschusses nicht Folge leistet oder mit dem Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand bleibt, sowie bei unehrenhaftem Verhalten. Über jeden Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Ausgeschlossenen steht das Berufungsrecht an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu. Sowohl beim freiwilligen Austritt als auch beim Ausschluss verliert das Mitglied alle Rechte und Ansprüche; die Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Mitgliedsbeiträge sowie zur Rückgabe eines vom Verein entliehenen wissenschaftlichen Materials bleibt aufrecht.
§ 9: Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Organe des Vereins
§ 10: Vereinsversammlungen
(1) Eine jährliche ordentliche Mitgliederversammlung ist nach Ende des Vereinsjahres, in der Regel noch im ersten Vierteljahr, einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet binnen vier Wochen statt
- auf Beschluss des Vereinsausschusses oder der ordentlichen Mitgliederversammlung;
- auf Verlangen der oder eines/einer der Rechnungsprüfer/innen;
- auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder;
- zur Ergänzung oder Neuwahl des Ausschusses, wenn die Mehrzahl von dessen Mitgliedern oder alle ihre Stellen niederlegen;
- auf Beschluss eines/einer gerichtlich bestellten Kurators/Kuratorin.
(3) Die Einberufung der Vereinsversammlungen obliegt dem Obmann/der Obfrau und hat mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch Zuschrift an die Mitglieder oder am Wege über die Grazer Tageszeitungen zu erfolgen; unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung kann im Verhinderungsfall auch durch die Obmann-/Obfrau-Stellvertreter, den Vereinsausschuss, den/die Rechnungsprüfer/innen oder den/die Kurator/in.
(4) Anträge zu den Vereinsversammlungen sind mindestens acht Tage vor deren Termin beim Vereinsausschuss schriftlich einzureichen
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn außer der anwesenden Mehrheit an Ausschussmitgliedern mindestens drei andere Vereinsangehörige anwesend sind.
(7) Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen oder ein Beschluss über die Vereinsauflösung bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist bei derlei Abstimmungen unzulässig.
(8) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/ihr Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Ausschussmitglied den Vorsitz.
§ 11: Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Ausschusses;
- Entgegennahme des Berichtes des Kassiers/der Kassierin über den Rechnungsabschluss des abgelaufenen Vereinsjahres und des Voranschlages für das neue Vereinsjahr;
- Entlastung des Ausschusses nach Bericht der Rechnungsprüfer/innen auf deren Antrag;
- Wahl eines Ehrenobmannes/einer Ehrenobfrau und von Ehrenmitgliedern;
- Wahl des Obmannes/der Obfrau des Vereins, der Ausschussmitglieder und Rechnungsprüfer/innen;
- Beschlussfassung über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages;
- Änderung der Satzungen;
- freiwillige Auflösung;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 12: Leitung des Vereins
Die Leitung des Vereins und die Führung der Vereinsgeschäfte obliegen dem von der Vereinsversammlung aus den Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit gewählten Vereinsausschuss. Dieser besteht aus mindestens acht und höchstens 16 Mitgliedern. Obmann/Obfrau und der Vereinsausschuss werden von der Vereinsversammlung alle zwei Jahre neu gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 13: Vereinsausschuss
(1) Binnen vierzehn Tagen nach der Wahl versammeln sich die Ausschussmitglieder über Berufung durch den/die neugewählte/n Vereinsobmann/Vereinsobfrau und wählen mit einfacher Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte für die Dauer der Geschäftsperiode
- die Obmannstellvertreter/innen,
- den/die Schriftführer/in und dessen/deren Stellvertreter/in,
- den/die Kassier/in und dessen/deren Stellvertreter/in,
- die weiteren Funktionäre/Funktionärinnen.
(2) Die Funktionsperiode des Vereinsausschusses beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion in ihm ist persönlich auszuüben.
(3) Für einzelne im Lauf der Funktionsperiode des Ausschusses ausscheidende Ausschussmitglieder wählt der Ausschuss Ersatzleute, die bis zum Ablauf der Funktionsperiode ihre Funktion ausüben. Für den Fall des Ausscheidens der Mehrzahl oder sämtlicher Ausschussmitglieder ist sofort eine außerordentliche Vereinsversammlung einzuberufen. Dazu sind auch die Rechnungsprüfer/innen und jedes Mitglied, das die Notwendigkeit erkennt, berechtigt.
(4) Der bestehende Ausschuss ist verpflichtet, die Vereinsangelegenheiten bis zum Zusammentreten des neugewählten Ausschusses zu besorgen.
(5) Der Ausschuss behandelt die Vereinsangelegenheiten in Sitzungen, die nach Bedarf vom Obmann/der Obfrau nach seinem/ihrem Ermessen oder über Verlangen von zwei Ausschussmitgliedern einberufen werden.
(6) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und zumindest die Hälfte von ihnen anwesend ist
(7) Der Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
(8) In minder wichtigen Angelegenheiten kann der Obmann/die Obfrau vorläufige Verfügungen treffen, worüber in der nächsten Sitzung zu berichten ist.
(9) Den Vorsitz bei den Sitzungen führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung sein/ihre Stellvertreter/in. Sind auch diese verhindert, fällt der Vorsitz dem ältesten Anwesenden oder jenem Ausschussmitglied zu, das die übrigen Ausschussmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(10) Die Funktionen eines Obmannes/einer Obfrau sowie ein Ausschussamt sind unbesoldete Ehrenämter.
(11) Der Ausschuss ist verpflichtet, jährlich einen Rechenschaftsbericht mit dem Ausweis des Vermögensstandes herauszugeben. Er beschließt auch über die Publikationen des Vereins.
(12) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Ausschuss oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Ausschusses oder Ausschussmitgliedes in Kraft.
(13) Ein Rücktritt eines Ausschussmitgliedes ist schriftlich an den Obmann/die Obfrau zu richten. Der Rücktritt eines nach dem Vereinsgesetz meldepflichtigen Ausschussmitgliedes wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin wirksam.
§ 14: Aufgaben des Ausschusses
Der Ausschuss ist das Leitungsorgan des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Das sind besonders folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses;
- Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses sowie eines Jahresvoranschlages;
- Information der Vereinsmitglieder über die Tätigkeit des Vereins, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Kündigung von Hilfskräften sowie Leistungsvergaben;
- Planung und Durchführung wissenschaftlicher und öffentlicher Aktivitäten des Vereins.
§15: Besondere Aufgaben von Ausschussmitgliedern
- Der Obmann/die Obfrau führt, unterstützt von der Schriftführung, die laufenden Geschäfte des Vereins.
- Der Obmann/die Obfrau oder dessen/deren Stellvertreter/in vertreten den Verein nach außen. Alle Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Obmannes/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten des Obmannes/der Obfrau und des Kassiers/der Kassierin.
- Der Schriftführer/die Schriftführerin führt die Protokolle der Versammlungen und Ausschusssitzungen und ist auch für die Vereinskanzlei zuständig. Zur Unterstützung des Schriftführers/der Schriftführerin kann der Ausschuss gegen Aufwandsentschädigung Hilfskräfte bestellen sowie Leistungen an Firmen vergeben.
- Der Kassier/die Kassierin ist für das Rechnungswesen, die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich, er/sie ist an die Mitgliederversammlung berichtpflichtig.
- Im Fall der Verhinderung treten an Stelle der Funktionsträger deren Stellvertreter/innen.
§ 16: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen keinem Organ des Vereins, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist, angehören, ausgenommen der Mitgliederversammlung.
(2) Die Rechnungsprüfer/innen nehmen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel vor. Dazu hat der Ausschuss die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die benötigten Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Rechnungsprüfer/innen haben der Mitgliederversammlung sowie dem Vereinsausschuss über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(4) Ihnen kommt es zu, der Mitgliederversammlung einen Antrag auf Entlastung des Ausschusses zu stellen.
§ 17: Schriftentausch und Sammlungen
Der Verein übergibt gegen einen entsprechenden Kostenbeitrag die im Schriftentausch ihm zukommenden Druckschriften der Steiermärkischen Landesbibliothek. Sonstige Sammlungsgegenstände, wie Bilder, Archivalien, historische Objekte usw. können solchen Landesanstalten gewidmet werden, welche Derartiges sammeln oder tauschen. Die Steiermärkische Landesregierung überlässt im Gegenzug wie bisher dem Verein Kanzlei-, Lager- und Versammlungsräume zur unentgeltlichen Benützung.
§ 18: Schiedsgericht
Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, die aus dem Vereinsverhältnis entstehen, werden durch ein Schiedsgericht als Schlichtungsstelle beigelegt, zu welchem über Aufforderung durch den Vereinsausschuss jeder der streitenden Teile zwei ordentliche Mitglieder erwählt, die sich zusammen einen Vorsitzenden als fünftes Mitglied wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Vereinsorgan angehören, ausgenommen der Mitgliederversammlung. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 19: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an das Steiermärkische Landesarchiv über, dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind. Falls aber innerhalb eines Jahres nach Auflösung des Vereins wieder ein gesamtsteirischer Geschichtsverein entstehen sollte, so wären diesem die vom Landesarchiv übernommenen Vereinsschriften, Wertpapiere und Geldanlagen zu übergeben.
(Genehmigt von der Vereinsbehörde)